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Änderung § 80 BinSchG vom 25.04.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des BinSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 80 BinSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 80 BinSchG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 | |
(Text alte Fassung) Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verlorengeht. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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