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Änderung § 81 BinSchG vom 25.04.2013

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§ 81 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 81 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 81


(Text alte Fassung)

(1) Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verlorengeht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall mit dem früheren nicht allein in keinem Zusammenhang steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre.

(2) Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)