§ 83 BinSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 83 BinSchG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 83 | |
(Text alte Fassung) Wird außer dem Falle des § 82 Nr. 5 das Schiff genötigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |