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Änderung § 116 BinSchG vom 25.04.2013

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§ 116 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 116 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116


(Text alte Fassung)

(1) Die wegen der Beiträge zur großen Haverei auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den in § 443 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersten Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.

(Text neue Fassung)

(1) Die wegen der Beiträge zur großen Haverei auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den in § 442 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersten Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.

(2) In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 115 entsprechende Anwendung.



 

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