interne Verweise§ 92e BinSchG ... §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband ...
§ 92f BinSchG ... Die §§ 92 bis 92e gelten auch für die Haftung der Personen der Schiffsbesatzung und der Lotsen. ...
§ 118 BinSchG ... Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen (§§ 92 bis 92f) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis. (2) ...
§ 131 BinSchG (vom 01.07.2019) ... finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung. (4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebes von ...
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