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§ 2 - Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 403-27 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 403-27 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Abwasserbeseitigungspflicht bleibt Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 auch, wenn sie auf Grund landesrechtlicher Vorschriften auf Dritte übertragen ist.
(2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder kraft Gesetzes als öffentlich oder gewidmet geltende Straßen, Wege und Plätze einschließlich Zubehör und Nebenanlagen;
- 2.
- die Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes, Betten sonstiger oberirdischer Gewässer, Stauanlagen, Anlagen des Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes sowie Hafenanlagen;
- 3.
- Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder mit Bahnanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, befestigte Haltestellen des Kraftomnibusverkehrs sowie die Betriebsanlagen nach § 1 Abs. 7 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen für Straßenbahnen und Obusse im Sinne von § 4 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
- 4.
- militärische und zivile Flugplätze;
- 5.
- öffentliche Parkflächen und Grünanlagen.
(3) Öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die für die Verkehrsfläche unterhaltungspflichtig ist oder das Gebäude oder die bauliche Anlage für die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe nutzt. Bei Gewässerbetten und Hochwasserschutzanlagen ist öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Unterhaltungspflicht obliegt. Wird die Unterhaltungspflicht durch einen Wasser- und Bodenverband wahrgenommen, so ist öffentlicher Nutzer die Gemeinde. Öffentlicher Nutzer ist auch eine juristische Person des Privatrechts, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zusteht. Für juristische Personen des Privatrechts, die eine Verwaltungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, kommt es auf die Beteiligungsverhältnisse oder die Verteilung der Stimmrechte nicht an.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1295 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 2 VerkFlBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 3 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1295 |
aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 8 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
aktuell | vor 01.03.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VerkFlBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerkFlBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkFlBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 VerkFlBerG Anwendung des Bodensonderungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes
... und der festzusetzende Ausgleich abweichend vom Bodensonderungsgesetz nach den §§ 1 bis 7. Der Sonderungsbescheid ist auf Ersuchen oder Antrag des öffentlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Artikel 3 WaStrGuaÄndG Folgeänderungen
... 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt. (2) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 8 WRNG Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
... § 2 Absatz 1 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. ...
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