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§ 11 - Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
Artikel 1 G. v. 26.10.2001 BGBl. I S. 2716; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 403-27 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 403-27 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 11 Anwendung des Bodensonderungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes
(1) 1Der Erwerb von Grundstücken nach diesem Gesetz kann auch im Wege eines Verfahrens nach dem Bodensonderungsgesetz erfolgen, wenn dies insbesondere wegen der Notwendigkeit umfangreicher Vermessungen sachdienlich ist. 2In diesem Fall bestimmen sich die dinglichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Ausgleich abweichend vom Bodensonderungsgesetz nach den §§ 1 bis 7. 3Der Sonderungsbescheid ist auf Ersuchen oder Antrag des öffentlichen Nutzers, im Fall des § 8 Abs. 2 des Grundstückseigentümers zu erteilen. 4Sonderungsbehörde ist die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde; § 10 Satz 2 und 3 des Bodensonderungsgesetzes ist anzuwenden. 5Auf Ersuchen oder Antrag des öffentlichen Nutzers darf ein Bodensonderungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden, wenn das Erwerbsrecht nach § 8 erloschen ist.
(2) 1Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist und darin auch die Rechtsverhältnisse an öffentlich genutzten Grundstücken geregelt werden. 2Abweichend von den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bestimmen sich in diesem Fall die dinglichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Ausgleich nach den Regelungen dieses Gesetzes.
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