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Änderung § 12 VerkFlBerG vom 01.08.2013

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§ 12 VerkFlBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 12 VerkFlBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Kosten


(Text alte Fassung)

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach der Kostenordnung werden nicht erhoben.

(Text neue Fassung)

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.