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Änderung § 13 BADV vom 08.11.2006
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§ 13 BADV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 13 BADV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 30 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 13 Unterrichtung | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die unter diese Verordnung fallenden Flugplätze vor dem 1. Juni jeden Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums. (2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfügung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt. (3) Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, der Luftfahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. |
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