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Änderung § 13 BADV vom 08.11.2006

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§ 13 BADV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 BADV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die unter diese Verordnung fallenden Flugplätze vor dem 1. Juni jeden Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums.

(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfügung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt.

(3) Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, der Luftfahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.