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Änderung § 13 BADV vom 01.01.2025

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§ 13 BADV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 13 BADV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die unter diese Verordnung fallenden Flugplätze vor dem 1. Juni jeden Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums.

(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfügung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt.

(3) Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, der Luftfahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.



 
(heute geltende Fassung)