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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 1 Laufbahn



(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

-
im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter

-
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.)

-
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor

-
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor

Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann

Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat

Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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