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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.08.2010 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Der duale Studiengang umfasst teilweise zu Modulen zusammengefasste fachtheoretische Studien sowie praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und berufspraktische Studien (Praktika) in Bundesbehörden. Fachtheoretische und berufspraktische Studien bauen aufeinander auf und bilden eine Einheit.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden sechsmonatigen Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Studienabschnitt I Grundstudium,
- 2.
- Studienabschnitt II Hauptstudium I,
- 3.
- Studienabschnitt III (Praktikum I) Behörde,
- 4.
- Studienabschnitt IV Hauptstudium II,
- 5.
- Studienabschnitt V (Praktikum II) Behörde,
- 6.
- Studienabschnitt VI Hauptstudium III.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008
Frühere Fassungen von § 13 LAP-gntDAIVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.08.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 LAP-gntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... Wörter Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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