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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.08.2010 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.
(3) Der Studienplan (Modulhandbuch) bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
(4) Die fachtheoretischen Studien bestehen aus Basis-, Aufbau- und Vertiefungsmodulen sowie Wahlpflichtmodulen. Die Anwärterinnen und Anwärter haben aus dem Wahlpflichtangebot der Studienabschnitte II und IV jeweils in einem Wahlpflichtmodul Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und fremdsprachlichen Schwerpunkten (insgesamt sechs Lehrveranstaltungen in zwei Wahlpflichtmodulen) zu wählen.
(5) Die Module der fachtheoretischen Studien sind Gegenstand eines systematischen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig evaluiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008
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Frühere Fassungen von § 15 LAP-gntDAIVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.08.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 LAP-gntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... gefasst: § 14 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Grundsätze der fachtheoretischen ... c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien". d) Die Angabe zu Abschnitt 2 ... Studien". 12. § 14 wird aufgehoben. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien". b) Absatz 2 Satz 2 wird ...
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