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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.08.2010 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 17 Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
- 2.
- Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Zivilrecht,
- 5.
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,
- 7.
- Organisations- und Sozialpsychologie und
- 8.
- Wahlpflichtbereich
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
- 2.
- Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Zivilrecht,
- 5.
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,
- 7.
- Organisations- und Sozialpsychologie und
- 8.
- Wahlpflichtbereich
(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
- 2.
- Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Zivilrecht,
- 5.
- Öffentliche Finanzwirtschaft und
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008
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Frühere Fassungen von § 17 LAP-gntDAIVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.08.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 LAP-gntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... evaluiert." 14. § 16 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe ...
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