(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 130 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere:
- 1.
- Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten,
- 2.
- Selbstorganisation,
- 3.
- Organisation der Bundesverwaltung,
- 4.
- Verwaltung und Werte,
- 5.
- Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
- 6.
- Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und
- 7.
- Lösung komplexer Problemstellungen.
(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der Studienabschnitte II und IV an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737