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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.08.2010 aufgehoben
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§ 36 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 36 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:
- 1.
- Verteidigung der Diplomarbeit im Umfang von 15 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihr gesichertes Wissen auf dem Gebiet der Diplomarbeit nachweisen und die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbständig erläutern und begründen.
- 2.
- Schwerpunktbezogene Fachprüfung im Umfang von maximal 40 Minuten. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studienfächern des Hauptstudiums sowie aus den berufspraktischen Studienabschnitten erörtern und lösen können.
(2) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll 55 Minuten je Anwärterin und Anwärter nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte ergibt sich aus den gewichteten Einzelnoten, und zwar
für die Verteidigung der Diplomarbeit 20 Prozent
und für die Fachprüfung 80 Prozent.
(4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008
Frühere Fassungen von § 36 LAP-gntDAIVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.08.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 LAP-gntDAIVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDAIVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 31 LAP-gntDAIVV Prüfung (vom 30.08.2008)
... besteht aus einer Diplomarbeit (§ 33) und einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 36 ). (5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. Angehörige des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung". j) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Mündliche ... j) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Mündliche Abschlussprüfung". 2. § 3 wird wie folgt ... besteht aus einer Diplomarbeit (§ 33) und einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 36 )." b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter und des ... mindestens mit der Note ausreichend" bewertet worden sind." 32. § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Mündliche Abschlussprüfung ... worden sind." 32. § 36 wird wie folgt gefasst: § 36 Mündliche Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung ...
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