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Abschnitt 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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Abschnitt 3 Aufstieg

§ 25 Ausbildungsaufstieg



(1) Die oberste Dienstbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft das Prüfungsamt an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.




§ 26 (weggefallen)





§ 27 Praxisaufstieg



Die oberste Dienstbehörde benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen.