Änderungen an Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 3 = Link zum Wortlaut des Änderungsartikels, dort sind ggf. die Begründung des Gesetzgebers und weitere Änderungen dokumentiert

m.W.v.
(verkündet)
wurden ...
(Synopse/Diff)
durch folgende Änderungsgesetze und/oder -verordnungen geändert

vergangene und konsolidierte Änderungen (Verpasst? )

 27.08.2010(Aufhebung)§ 24 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214)
 14.02.2009Synopse gesamt oder einzeln für
§ 4, § 25, § 27, § 44
§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)
 01.01.2009§ 7Artikel 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
 30.08.2008Synopse gesamt oder einzeln für
§ 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 39, § 40, § 42, § 43, § 44
Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 19. August 2008 (BGBl. I S. 1737)
Falls Sie hier nicht fündig wurden, existiert die gesuchte Fassung eventuell in einer der Vorgänger-/Nachfolgeregelungen:

-
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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