Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 1 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
| |
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
| |
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.
(2) Soweit dieses Gesetz die Aufklärung und die Maßnahmen zur Behebung elektromagnetischer Störungen, auch im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen, regelt, findet es auf alle Geräte nach Absatz 1 Anwendung. Soweit dieses Gesetz das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Geräten nach Absatz 1 regelt, werden spezielle Rechtsvorschriften nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Komponenten und Einrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entwickelt wurden, entsprechend Artikel 296 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (militärische Geräte und Systeme).
Zitierungen von § 1 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... durch das Wort Betriebsmittel" ersetzt. 2. In § 1 wird die Angabe in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6430/a89463.htm