§ 3 Schutzanforderungen
(1) Geräte müssen so beschaffen sein, daß bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung
- 1.
- die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist,
- 2.
- die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anlage I wiedergegeben.
(2) Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen
- 1.
- mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht; oder
- 2.
- mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen; Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der Richtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren; die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht.
(3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gelten die Schutzanforderungen als eingehalten, wenn dies durch einen der folgenden Nachweise bestätigt ist:
- 1.
- durch den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten technischen Bericht oder
- 2.
- durch die dort genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle.
interne Verweise§ 3a EMVG Inverkehrbringen ... dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllen. Sie dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie auch ...
§ 5 EMVG Sendefunkgeräte ... ausgestellt wurde. Bei Sendefunkgeräten, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen ...
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen ... ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte, die den Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen. Die im Satz 1 ... in eigenen Räumen betreibt, müssen die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4 Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung. ... verwendeten Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 erfüllen, wird das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, ... Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung nach § 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach § 3 Abs. 3 vorliegen, das Einhalten der ... wird, wenn weder die Vermutung nach § 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach § 3 Abs. 3 vorliegen, das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn 1. ... des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen ... elektromagnetischen Unverträglichkeiten können zu deren Behebung die nach § 3 Abs. 2 anwendbaren Normen zur Bewertung herangezogen werden. (11) Absatz 10 gilt ...
§ 10 EMVG Kostenregelung (vom 08.11.2006) ... der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt, 2. besondere Maßnahmen gegenüber ... der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 betrieben werden, 3. Entscheidungen über die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6430/a89465.htm