§ 10 Kostenregelung
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):
- 1.
- Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt,
- 2.
- besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 betrieben werden,
- 3.
- Entscheidungen über die Anerkennung von zuständigen Stellen und über die Beleihung von benannten Stellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist; § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt,
- 4.
- Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung.
(2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt diese hierfür die Kosten.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des
Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.
Frühere Fassungen von § 10 EMVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 11 EMVG Beitragsregelung (vom 08.11.2006) ... nach § 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, 2. für Maßnahmen im Rahmen der ... nach § 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften ... Wort „Betriebsmittel" ersetzt. 2. In § 1 wird die Angabe „in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" ... a) In der Überschrift vor Nummer 101 und in Nummer 101 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" jeweils durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" ... ersetzt. c) In der Überschrift vor Nummer 201 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" ersetzt. ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 16.07.2002 BGBl. I S. 2647; aufgehoben durch § 2 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6430/a89473.htm