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§ 11a - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)

G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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§ 11a Vorverfahren



Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen.

 
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