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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 14 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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§ 14 Übergangsvorschriften
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Geräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weitergegeben oder weiter betrieben werden. Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimmten Standort betrieben werden durften, dürfen solange weiterbetrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 8 Abs. 6 bis 8. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 14 EMVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EMVG Ausnahmen und besondere Festlegungen
... zugelassen wird. (12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach § 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen, in einer Weise verändert, umgebaut ... oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist § 14 auf sie nicht mehr anwendbar. (13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... b) In Nummer 102 wird die Angabe § 8 EMVG" durch die Angabe § 14 EMVG" ersetzt. c) In der Überschrift vor Nummer 201 wird die Angabe ...
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