Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 EMVG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 279 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des EMVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 279 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung


(1) Die Regulierungsbehörde führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

3. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

4. elektromagnetische Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

5. Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Aufgaben einer zuständigen oder einer benannten Stelle unbeschadet einer Tätigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen.

(4) Die Regulierungsbehörde erkennt auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als zuständige Stellen an. Die Regulierungsbehörde beleiht auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht werden.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren

1. für die Anerkennung von zuständigen Stellen und

2. für die Beleihung von benannten Stellen

zu regeln. In den Verfahren für Anerkennung und Beleihung sind die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen festzulegen.