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Änderung § 8 EMVG vom 08.11.2006

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§ 8 EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 279 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Verordnungsermächtigung


(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt,

1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne dieses Gesetzes stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieses Gesetzes sowie

2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, stichprobenweise auf Einhaltung der in dem Gesetz geregelten Anforderungen und

3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte im Sinne dieses Gesetzes auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 11

zu prüfen.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 fest, daß ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht den dort genannten Anforderungen und Schutzanforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Regulierungsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät weitergibt, gerichtet werden.

(4) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatz 1 Nr. 3 fest, daß ein Gerät nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlaßt die Regulierungsbehörde die Außerbetriebnahme des Gerätes.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß auf einem Gerät, seiner Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(6) Die Regulierungsbehörde ist befugt,

1. bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

2. a) zur Behebung bestehender oder voraussehbarer elektromagnetischer Unverträglichkeiten an einem speziellen Ort,

b) zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten

besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu verhindern.

Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auch auf solche Fälle, in denen die elektromagnetischen Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Ausstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.

(7) Ist durch eine elektromagnetische Störung

1. die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befürchten,

2. die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes beeinträchtigt oder

3. ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangs- oder Sendefunkgerät beeinträchtigt

und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch soweit sie zu Telekommunikationszwecken dienen, abzuhören und sich Kenntnis von den näheren Umständen des Telekommunikationsvorganges zu verschaffen. Die durch die Maßnahmen nach Satz 1 erlangten Informationen dürfen nur zur Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a Strafprozeßordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 eingeschränkt.

(8) Unter den in Absatz 7 Satz 1 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursachen störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Regulierungsbehörde, schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(Text alte Fassung)

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.

(Text neue Fassung)

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.