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Änderung § 10 EMVG vom 08.11.2006

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§ 10 EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 279 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kostenregelung


(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 betrieben werden,

3. Entscheidungen über die Anerkennung von zuständigen Stellen und über die Beleihung von benannten Stellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist; § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt,

4. Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung.

(2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt diese hierfür die Kosten.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.