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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2008 aufgehoben
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Vierter Abschnitt - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
G. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 2882; aufgehoben durch § 24 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Geltung ab 25.09.1998; FNA: 9022-10 Funkrecht
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Vierter Abschnitt Bußgeldvorschrift
§ 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3a Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbescheinigung oder die technische Dokumentation nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsverpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine Kennzeichnung anbringt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe eines Gerätes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
- 6.
- entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
- 7.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ein Gerät mit dem dort genannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht oder
- 8.
- entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
§ 13 Zwangsgeld
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 8 Abs. 2 bis 6 und 8 sowie § 9 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
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