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Änderung § 5 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2013

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 20 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zahlung der Beiträge


(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst jährlich nachträglich gezahlt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen.

(3) Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend.

(4) Bis zum 10. Juli jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), zurück. Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen. Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gezahlt. 2 Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen.

(3) 1 Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. 2 Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend.

(4) 1 Bis zum 10. Juli jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), zurück. 2 Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen. 3 Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.

(5) Nachträglich festgestellte Änderungen bezüglich der Anzahl der Diensttage werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.



(heute geltende Fassung)