Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 29 GKV-WSG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der KV/PVPauschBeitrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Abrechnungsverfahren


(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.

(2) Dem Bundesversicherungsamt werden bis 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt:

1. vom Bundesamt für Wehrverwaltung die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Wehrdiensttage,

2. vom Bundesamt für den Zivildienst die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Zivildiensttage,

3. vom Bundespolizeipräsidium Mitte die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenzschutzdiensttage,

(Text alte Fassung)

4. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen die sich aus Spalte 2 des zusätzlichen Vordrucks KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt ergebenden Mitgliederzahlen nach Maßgabe der Ausfüllanleitung zum zusätzlichen Vordruck KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt.

(Text neue Fassung)

4. vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen die sich aus Spalte 2 des zusätzlichen Vordrucks KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt ergebenden Mitgliederzahlen nach Maßgabe der Ausfüllanleitung zum zusätzlichen Vordruck KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt.

(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Anteile an den Beiträgen gemäß Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige