Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 der 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KV/PVPauschBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Beitragsberechnung
§ 3 Berechnungsgrundlagen
§ 4 Abrechnungsverfahren
§ 5 Zahlung der Beiträge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes
§ 7 Abrechnungszeiträume bis 2008

Schlußformel

§ 1 Allgemeines


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes, Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.



Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Berechnungsgrundlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage). Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist für die Dauer des Dienstes die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem der Dienst regelmäßig abgeleistet wird.

(2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung, für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst und für die Anzahl der Grenzschutzdiensttage das Bundespolizeipräsidium Mitte vor. Das Bundesversicherungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung, dem Bundesamt für den Zivildienst und dem Bundespolizeipräsidium Mitte das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.



(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage).

(2) 1 Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1 Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. 2 Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. 3 Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. 4 Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung und für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst vor. 5 Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Abrechnungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.

(2) Dem Bundesversicherungsamt werden bis 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt:

1. vom Bundesamt für Wehrverwaltung
die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Wehrdiensttage,

2. vom Bundesamt für
den Zivildienst die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Zivildiensttage,

3. vom Bundespolizeipräsidium Mitte die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenzschutzdiensttage,

4. vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die sich aus Spalte 2 des zusätzlichen Vordrucks KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt ergebenden Mitgliederzahlen nach Maßgabe der Ausfüllanleitung zum zusätzlichen Vordruck KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt.

(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Anteile an den Beiträgen gemäß Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.



(1) Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst führen die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr- und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt mit.

(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 werden die Anteile an den Beiträgen getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.

§ 5 Zahlung der Beiträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung, vom Bundesamt für den Zivildienst und vom Bundespolizeipräsidium Mitte jährlich nachträglich gezahlt. Das Bundesversicherungsamt übersendet den Zahlungspflichtigen für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die zu entrichtenden Beiträge, die gezahlten Vorschüsse und die zu zahlenden oder zu vereinnahmenden Ausgleichsbeträge.

(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.

(3) Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend. Die Zahlungspflichtigen teilen dem Bundesversicherungsamt mit, in welcher Höhe für das vorausgegangene Kalenderjahr Vorschüsse an die Empfangsberechtigten gezahlt worden sind.

(4) Bis zum 30. Juni jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), von den Empfängern der Vorschüsse. Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen.



(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst jährlich nachträglich gezahlt.

(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen.

(3) Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend.

(4) Bis zum 10. Juli jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), zurück. Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen. Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.

(5) Nachträglich festgestellte Änderungen bezüglich der Anzahl der Diensttage werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die KV-Pauschalbeitragsverordnung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1664), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962), außer Kraft.



Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Abrechnungszeiträume bis 2008


vorherige Änderung

 


Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.