§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
3§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 133 MarkenG Rechtsmittel (vom 01.07.2016) ... 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend ...
Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG ; § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 5 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Markengesetzes ... wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt: „§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör". 2. § 63 ... (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, ... (§§ 233 bis 238) entsprechend." 5. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches ... 5. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Auf die Rüge der ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/a143136.htm