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§ 106a - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 106a Gewährleistungsmarken



(1) 1Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:

1.
das Material,

2.
die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,

3.
die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

2Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. 3Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.

(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 106a MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 106a MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106a MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 106e MarkenG Prüfung der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a , 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900   Klassengebühr ab der vierten Klasse pro ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150 331 500 Beschleunigte Prüfung der ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 1.800 332 201 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG ) 260 332 301 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900   Klassengebühr bei Umwandlung für ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150 5. Unionsmarken ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900   Klassengebühr bei Umwandlung für ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150 6. Geografische Angaben und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... Angaben eingefügt: „Teil 5 Gewährleistungsmarken § 106a Gewährleistungsmarken § 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung ... folgender Teil 5 eingefügt: „Teil 5 Gewährleistungsmarken § 106a Gewährleistungsmarken (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke ... wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a , 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 8 2. PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
...  - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900   Klassengebühr bei Umwandlung für ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150 5. Unionsmarken  ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900   Klassengebühr bei Umwandlung für ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150". o) Dem Teil B Vorbemerkung Absatz 1 wird ...