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§ 106f - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen.
(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung ins Register eingetragen worden ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen eingereicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 106f MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 106f MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106f MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 106g MarkenG Verfall (vom 14.01.2019)
... wird, oder 4. wenn eine Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß § 106d Absatz 3 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... Gewährleistungsmarkensatzung § 106e Prüfung der Anmeldung § 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung § 106g Verfall ... dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen. § 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung (1) Der Inhaber der ... wird, oder 4. wenn eine Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung entgegen § 106f Absatz 2 gemäß § 106d Absatz 3 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass ...
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