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§ 3 - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
- 1.
- die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
- 2.
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
- 3.
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 3 MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse (vom 14.01.2019)
... Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die ...
§ 37 MarkenG Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter (vom 14.01.2019)
... Ist die Marke nach § 3 , 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. ...
§ 50 MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (vom 14.01.2019)
... einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3 , 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder ... §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. (2) Ist die Marke entgegen § 3 , 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig ...
§ 97 MarkenG Kollektivmarken (vom 14.01.2019)
... Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... „§ 159 Schutzdauer und Verlängerung". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... „(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist die Marke entgegen § 3 , 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig ...
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