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§ 29 - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
- 1.
- verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
- 2.
- Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3) 1Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. 2Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 29 MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 MarkenG Angemeldete Marken
... §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete ...
§ 154 MarkenG Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
... der Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 in das Register eingetragen werden. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, ...
Zitat in folgenden Normen
Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 25 MarkenV Inhalt des Registers (vom 01.01.2024)
... die Angaben nach den Nummern 29 und 30, 34. Angaben über dingliche Rechte ( § 29 des Markengesetzes ), 34a. Angaben über Lizenzen, einschließlich den Namen, die Rechtsform sowie ... 35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ( § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes ) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes), ... 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren ( § 29 Abs. 3 des Markengesetzes ), 36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 16. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und ...
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