(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
- 1.
- verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
- 2.
- Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3)
1Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen.
2Im Falle der Eigenverwaltung (
§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 25 MarkenV Inhalt des Registers (vom 01.01.2024) ... die Angaben nach den Nummern 29 und 30, 34. Angaben über dingliche Rechte ( § 29 des Markengesetzes ), 34a. Angaben über Lizenzen, einschließlich den Namen, die Rechtsform sowie ... 35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ( § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes ) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes), ... 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren ( § 29 Abs. 3 des Markengesetzes ), 36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und ...
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357