§ 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
(1)
1Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach
§ 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.
2Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
(2) 1Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. 2Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3)
1Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach
§ 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 MarkenG Vorrang und Zeitrang ... die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen ...
§ 36 MarkenG Prüfung der Anmeldungserfordernisse (vom 14.01.2019) ... 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt, 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht, ...
§ 47 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung (vom 18.08.2021) ... Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an ( § 33 Absatz 1 ). (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch ...
§ 65 MarkenG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 18.08.2021) ... über Anmeldungen und Widersprüche, 14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser ...
§ 121 MarkenG Umwandlung von Unionsmarken (vom 01.05.2022) ... Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 05.10.2004 BGBl. I S. 2599; zuletzt geändert durch B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 02.05.2016 BGBl. I S. 1137
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 14.11.2017 BGBl. I S. 3807
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 23.10.2018 BGBl. I S. 1843
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Zitat in folgenden NormenMarkenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 23 MarkenV Veröffentlichungen zur Anmeldung (vom 24.06.2016) ... eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe; 4. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... unterfällt, und". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 19. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der ... (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag ( § 33 Absatz 1 ) und endet zehn Jahre danach. (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des ... Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung ... (1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des ... einer Marke" werden das Komma und die Wörter „deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes)," gestrichen. b) In Nummer 4 werden die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes ... § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel". 2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von ... Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an ( § 33 Absatz 1 )." 4. In § 55 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „nichtig" durch das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/a89549.htm