§ 42 Widerspruch
(1)
1Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß
§ 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
2Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
- 1.
- wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
- 2.
- wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
- 3.
- wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11,
- 4.
- wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder
- 5.
- wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13
gelöscht werden kann.
(3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.
(4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 158 MarkenG Übergangsvorschriften (vom 28.06.2024) ... 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Ist die Anmeldung ... 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Ist der Widerspruch ... anzuwenden. (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. (5) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem ...
Zitat in folgenden NormenMarkenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 3 PatRMoG Änderung des Markengesetzes ... wird wie folgt gefasst: „§ 164 (weggefallen)". 2. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ... 2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. (3) Für Erinnerungen und ...
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... sind an dem Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht beteiligt." 24. § 42 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 1 entsprechend anzuwenden; 4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ( § 42 ) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 ... 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Ist die Anmeldung ... 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Ist der Widerspruch ... anzuwenden. (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. (5) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes ... 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung." b) Die bisherigen Abätze 3 ... (§ 38 MarkenG) 200 Widerspruchsverfahren ( § 42 MarkenG ) 331 600 - Grundbetrag für ein ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes ... Veröffentlichungsblatt. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs ( § 42 Absatz 1 ) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten ... 1 entsprechend anzuwenden; 4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ( § 42 ) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 ...
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