§ 46 Teilung der Eintragung
(1) 1Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. 2Für jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
(2) 1Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt werden. 2Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.
(3)
1Wird die Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung.
2Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.
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interne Verweise§ 27 MarkenG Rechtsübergang (vom 14.01.2019) ... eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend ...
Zitat in folgenden NormenMarkenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 36 MarkenV Teilung von Eintragungen (vom 24.06.2016) ... Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. Für ... fort. (7) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022) ... 100 333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung ( § 46 MarkenG ) 300 333 200 Verfahren bei Teilübertragung ... 333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung ( §§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) 300 Verfalls- und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist." 26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes ... 100 333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung ( § 46 MarkenG ) 300 333 200 Verfahren bei Teilübertragung ... 333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung ( §§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) 300 Verfalls- und ...
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