(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
§ 65 MarkenG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 18.08.2021) ... über die Löschung von Marken aufgrund Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit ( § 48 Abs. 1 , § 53), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die ...
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357