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§ 54 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren



(1) 1Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder

2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.

2Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

(2) 1Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.





 

Frühere Fassungen von § 54 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2020Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 156 MarkenG Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse (vom 01.07.2016)
... ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes
... schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
...  cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden wie folgt gefasst: „§ 52 Wirkungen des Verfalls und der ... 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren § 55 Verfalls- und ... der Nichtigkeit" ersetzt. 33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem ... gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (1) Ein Dritter kann einem Verfalls- ... Wörter „Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" und die Angabe „ § 54 " durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 37. In § 57 Absatz 1 werden ... Verfalls oder Nichtigkeit" eingefügt und wird die Angabe „§§ 53 und 54 " durch die Angabe „§ 53" ersetzt. j) Die bisherige Nummer 12 wird ... Patent- und Markenamt" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 54 " durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 82. § 106 wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 7 2. PatRMoG Änderung der DPMA-Verordnung
... Feiertagen". 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ §§ 54 und 57 des Markengesetzes" durch die Wörter „§§ 53 und 57 des ...