§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
- 2.
- weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen,
- 3.
- die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,
- 4.
- nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs-, Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren zu treffen,
- 5.
- Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken und gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen über das Register für Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken zu treffen,
- 6.
- die in das Register aufzunehmenden Angaben über eingetragene Marken sowie über Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
- 7.
- Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu treffen, wie insbesondere das Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das Verfahren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das Verfahren über den Schutz international registrierter Marken und das Verfahren über die Umwandlung von Unionsmarken,
- 8.
- Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Angaben über Lizenzen zu treffen,
- 9.
- Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch elektronische Datenübertragung,
- 10.
- Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse, Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind, einschließlich der Übermittlung durch elektronische Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
- 11.
- Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache berücksichtigt werden,
- 12.
- Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Marken aufgrund Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit (§ 48 Abs. 1, § 53), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird,
- 13.
- Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Entscheidungen über Anmeldungen und Widersprüche,
- 14.
- die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen,
- 15.
- für Fristen in Markenangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Designverordnung (DesignV)Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
DPMA-Verordnung (DPMAV)V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)Artikel 1 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)Artikel 1 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)V. v. 14.12.1994 BGBl. I S. 3812; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer VerordnungenV. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und MarkenamtV. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und MarkenamtV. v. 26.09.2006 BGBl. I S. 2159
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und MarkenamtV. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
Verordnung zur Änderung der MarkenverordnungV. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer VerordnungenV. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der GeschmacksmusterverordnungV. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen RechtsschutzesV. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen RechtsschutzesV. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem BundesgerichtshofV. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in DesignangelegenheitenV. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Vierte Verordnung zur Änderung der MarkenverordnungV. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Zweite Verordnung zur Änderung der MarkenverordnungV. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2629
Zweite Verordnung zur Änderung der WahrnehmungsverordnungV. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008
Zitat in folgenden NormenDPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMarkenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt". gg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 65a ... Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz." 45. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „und ... eingefügt. k) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14. 46. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt: „§ 65a ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/a89582.htm