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§ 88 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften



(1) 1Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. 2Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. 3Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 88 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 5 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1318
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 MarkenG Anwendung weiterer Vorschriften (vom 01.01.2014)
... (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, ...
§ 133 MarkenG Rechtsmittel (vom 01.07.2016)
... 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 5 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Markengesetzes
... (§§ 724 bis 802) entsprechend." 4. § 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Verfahren über die ... (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, ...

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 16 PKHuBerHÄndG Änderung des Markengesetzes
... 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf Antrag ist einem Beteiligten ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes
... 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. § 134 Überwachung (1) Die nach ...