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§ 105 - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 105 Verfall
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
- 1.
- wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
- 2.
- wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder der Kollektivmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird,
- 3.
- wenn die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von § 103 Absatz 2 irregeführt wird, oder
- 4.
- wenn eine Änderung der Kollektivmarkensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3) 1Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 53.
Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 105 MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 105 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 5 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Markengesetzes
... Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis ... Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis ... Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis ...
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden." 81. § 105 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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