§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel
1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
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Zitat in folgenden NormenRechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in ÄnderungsvorschriftenMarkenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes ... Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte § 125 Insolvenzverfahren § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel". 2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender ... 8" ersetzt. 14. Die §§ 125d bis 125i werden die §§ 121 bis 125a . 15. In § 143a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das Wort ...
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