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§ 128 - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 128 Ansprüche wegen Verletzung
(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. 3Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) 1Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3§ 19b gilt entsprechend.
(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums G. v. 7. Juli 2008 BGBl. I S. 1191, 2070 m.W.v. 1. September 2008
Frühere Fassungen von § 128 MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 128 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 129 MarkenG Verjährung
... nach § 128 verjähren gemäß § ...
§ 135 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung (vom 28.06.2024)
... Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 22b WeinG Schutz geografischer Bezeichnungen (vom 15.10.2014)
... Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend. § 22c Antrag auf Schutz ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes
... Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften". c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung". ... c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung". d) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die ... 19c) zu wie dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke." 9. § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung ... Marke." 9. § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben ... erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 136 Verjährung Die ...
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