(1)
1Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen
§ 127 benutzt, kann von den nach
§ 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
3Die
§§ 18,
19,
19a und
19c gelten entsprechend.
(2)
1Wer dem
§ 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.
3§ 19b gilt entsprechend.
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neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes ... Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften". c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung". ... c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung". d) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die ... 19c) zu wie dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke." 9. § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung ... Marke." 9. § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben ... erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 136 Verjährung Die ...