(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.
(2) 1In der Rechtsverordnung können
- 1.
- durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
- 2.
- die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
- 3.
- die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
geregelt werden.
2Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
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§ 144 MarkenG Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben (vom 28.06.2024) ... § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1 , benutzt oder 2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer ... 2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1 , in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen ...
V. v. 22.02.2022 BGBl. I S. 218
V. v. 16.12.1994 BGBl. I S. 3833
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147