§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
- 1.
- entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder
- 2.
- entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013,
(EU) 2019/787 und
(EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) im geschäftlichen Verkehr
- 1.
- einen eingetragenen Namen für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
- 2.
- sich einen eingetragenen Namen aneignet oder ihn nachahmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 145 MarkenG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2007) ... zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. ...
§ 158 MarkenG Übergangsvorschriften (vom 28.06.2024) ... 132, § 134 Absatz 1 und 6 Satz 1, § 135 Absatz 1 sowie die §§ 138, 139 und 144 Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
§ 160 MarkenG Geändertes Unionsrecht (vom 16.05.2024) ... erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a, 144 Absatz 2 , auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Absatz 2, die bis zum ...
Zitat in folgenden NormenFIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 FIDEVerzV (vom 14.05.2024) ... den Warenverkehr zum Gewerblichen Rechtsschutz nach a) den §§ 143 und 144 des Markengesetzes , b) den §§ 106, 107, 108 und 108a des Urheberrechtsgesetzes, c) ...
Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte (vom 02.04.2021) ... § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes , § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 1 AgrarGeoSVAV Änderung des Markengesetzes ... „Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 10. In § 144 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. ... 132, § 134 Absatz 1 und 6 Satz 1, § 135 Absatz 1 sowie die §§ 138, 139 und 144 Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
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