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Änderung § 91a MarkenG vom 01.07.2006
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§ 91a MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 91a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. | (Text neue Fassung) (1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Markenanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (2) 1 Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen. 2 Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. |
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. |
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