Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 131 MarkenG vom 01.07.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 AgrarGeoSVAV am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des MarkenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 131 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 131 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131 Einspruchsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren


vorherige Änderung

(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzulegen.

(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.



(1) Einsprüche nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgenommen wird.

(2) 1 Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. 2 Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.


Anzeige